Bundesvertretung Pensionisten in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Pensionsanpassung 2012
Die Seniorenvertreter (Andreas Kohl und Karl Blecha) haben am Montag, 14. November 2011 in Verhandlung mit Bundeskanzler Faymann und Vizekanzler Spindelegger die Pensionsanpassung für 2012 samt Begleitmaßnahmen paktiert.
Verhandlungsergebnisse
1. Pensionsanpassung
Dazu wurden folgende Zahlen kolportiert:
Die Pensionsanpassung wurde von Nationalrat und Bundesrat beschlossen und trat mit 1.1.2012 in Kraft.
ACHTUNG!
Pensionen, die erstmals 2011 gebührt haben werden kraft Gesetz per 1.1.2012 nicht aufgewertet!
Im Zuge des Sparpaketes 2011 (Budgetbegleitgesetz), das anfangs dieses Jahres in Kraft getreten ist, wurde per
Gesetz für alle Pensionen und Ruhebezüge (Beamte, ASVG, GSVG, Bauern ….) bestimmt, dass deren erstmalige Aufwertung,
per mit 1. Jänner des dem Pensionsstichtag 2. folgenden Jahres erfolgt. Das bedeutet, dass alle Pensionen (Ruhebezüge),
die 2011 erstmals gebührt haben, erst am 1.1.2013 angepasst (aufgewertet) werden. Diese Regelung trifft
somit alle Pensionsbezüge und nicht nur die Ruhebezüge von Beamten.
2. Alleinverdiener-Absetzbetrag
Pensionisten-Alleinverdiener-Paare ohne Kinder, deren Pension - oder Ruhebezug brutto € 1.750
monatlich nicht überschreitet wird der Alleinverdiener-Absetzbetrag wieder gewährt.
Anmerkung: Die Bundesvertretung der GÖD-Pensionisten als Initiator der Petition auf Zurücknahme der Streichung des Alleinverdiener-Absetzbetrages für kinderlose Haushalte sieht darin zwar nicht den "großen Wurf" aber doch einen 1. Schritt und Teilerfolg. ► Meinung der Bundesleitung | ◕ Problem "Grenzbeträge"
3. Topf-Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Alleinverdiener ohne Kinder, sollen durch Reparaturen im Bereich
des Steuerrechtes wieder jene steuerlichen Begünstigungen erhalten, wie vor Streichung des Alleinverdiener-Absetzbetrages.
(z.B.: Topf Sonderausgaben € 5.840 anstatt € 2.920)
Achtung! Neuregelung gilt für erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012
Mit BGBl 112/2011 – in Kraft getreten am 8.12.2011 - wurde ua. auch § 18 des Einkommensteuergesetzes novelliert, der die Sonderausgaben regelt. In § 18 Abs. 3 Z 2. wurde nach "Dieser Betrag erhöht sich" folgende Textpassage eingefügt:
"- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt"
.Josef Strassner
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